Goltdammer's Archiv für Strafrecht
Die älteste deutsche wissenschaftliche und zugleich praxisbezogene Fachzeitschrift für Strafrecht. Inklusive Online-Archiv der GA seit 2016.
Online erhältlich auch in diesen Modulen:
GA - Goltdammer's Archiv für Strafrecht online
Beschreibung
Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA), 1853 von dem preußischen Obertribunalsrat Theodor Goltdammer begründet, ist die älteste deutsche Fachzeitschrift für Strafrecht. Die wissenschaftliche und zugleich praxisbezogene Zeitschrift erscheint monatlich in Heften von durchschnittlich 60 Seiten. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf dem deutschen, europäischen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht mit Bezügen zum Polizei- und Verfassungsrecht. Besondere Bedeutung haben dabei die Verzahnung der Strafrechtslehre mit Strafjustiz, Strafverteidigung und Gesetzgebung sowie die Internationalisierung der Strafrechtsdogmatik unter Berücksichtigung der Menschenrechtskonventionen. Wissenschaftliche Abhandlungen aus dem In- und Ausland, die Besprechung von Entscheidungen der höchsten deutschen und europäischen Gerichte, Berichte über internationale Tagungen und neuere Gesetze sowie die Publikation von Gesetzentwürfen aus der Wissenschaft fördern diese Ziele – verstärkt durch die Besprechung wichtiger neuerer (deutscher wie fremdsprachiger) Bücher.
Informationen zur aktuellen Ausgabe und Online-Archiv mit kostenlosem Zugriff für Abonnenten auf die Inhalte aller GA-Ausgaben seit 2016 auf: www.goltdammers-archiv.de
Erscheinungsweise:
12 x jährlich
Aktuelles Heft
Heft 5/2024
Abhandlungen
Becker, Christian, Strafrechtsmetaphysik oder Verfassungsrechtspositivismus?, GA 2024, 241-256
In jüngster Zeit wird der Begriff “Strafverfassungsrecht“ gebraucht, um einen verfassungsrechtlich induzierten Zugriff auf vermeintlich originär strafrechtliche Fragestellungen zu kennzeichnen. Dies geschieht durchaus in Abgrenzung zu einer klassisch-strafrechtsdogmatischen Herangehensweise. Als besonders kontrovers hat sich insoweit die Frage nach den Grenzen legitimer Strafgesetzgebung erwiesen. Die im Strafrecht (mit Unterschieden im Einzelnen) stark verbreitete Rechtsgutslehre ist jüngst von Vertretern eines verfassungsrechtlich argumentierenden Ansatzes erheblich kritisiert worden. Dabei wird nicht zuletzt bestritten, dass eine strafrechtswissenschaftliche Lehre überhaupt dazu befugt sei, dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber Grenzen zu setzen. Der Beitrag befasst sich mit diesem Streitstand und nimmt dabei vor allem die zuletzt genannte Kritik aus einer rechtstheoretischen Perspektive in den Blick.
Hallweger, Kilian, Der ne bis in idem-Grundsatz nach dem Rom-Statut – ein ukrainisches Sondertribunal als Hindernis für die Strafverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof?, GA 2024, 256-272
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine verdeutlichte schmerzhaft die Schwachstelle in der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression. Der Vorschlag zur Errichtung eines Sondertribunals, das diese Lücke schließen solle, fand schnell Zulauf. Die Schaffung eines zweiten Gerichts, das in derselben Konfliktsituation ermittelt, wirft allerdings hinsichtlich des ne bis in idem-Grundsatzes Fragen auf. Der Beitrag zeigt, dass durch die Vorschrift des Art. 20 Rom-Statuts eine Asymmetrie zu Lasten des IStGH besteht, die auch mit einem Rückgriff auf menschenrechtliche Vorschriften nicht verhindert werden kann. Die Fehlerkorrektur durch ein Sondertribunal sollte nicht zu einem Hindernis für die Ermittlungen des IStGH werden. Der Beitrag schließt deshalb mit der Skizzierung einiger möglicher Lösungsansätze.
Gerson, Oliver Harry, Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB durch Beratungstätigkeit der Strafverteidigung – Prüfstein für die Zulässigkeit von Verteidigungshandeln oder Ungleiches unter Gleichem?, GA 2024, 273-289
Strafverteidigung agiert unter dem Damoklesschwert, aufgrund ihrer Beistandstätigkeit in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Abseits der “Klassiker“ (§§ 258 und 261 StGB) existieren weitere Strafnormen, die für Strafverteidiger ein – weitgehend unbekanntes – Risiko bilden können. Einer dieser Tatbestände ist § 129 StGB. In der Tatbestandsvariante der “Unterstützung einer kriminellen Vereinigung“ nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB weist diese Norm eine erhebliche Weite auf. Der Beitrag eruiert, dass § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB für beratende Tätigkeiten in der Strafverteidigung regelmäßig teleologisch zu reduzieren ist, um den latenten Konflikt aus Unterstützungsverbot und Verteidigungsgebot interessengerecht aufzulösen.
Schrifttum
Duttge, Gunnar, Lara Herbertz, Die Ingerenz. Eine Garantenpflicht aus Gefährdungsunrecht, GA 2024, 290-294
Lehmann, Jens, Melanie Epe, Der Gefährdungsschaden. Eine kritische Untersuchung der Rechtsprechung zu §§ 253, 263, 263a, 266, 266b StGB., GA 2024, 294-298
Bliesener, Christian, Sandra Carina Wittmer, Straftaten und Strafverfolgung im Darknet., GA 2024, 298-300
Autoren
Schriftleitung: Prof. Dr. Martin Asholt, Prof. Dr. Armin Engländer